Michael Meyers GmbH Nordstern-Park 2
52134 Herzogenrath
Tel. 02406 / 809684-0
Fax 02406 / 809684-9
Michael Meyers GmbH


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Michael Meyers GmbH

Nordstern-Park 2
52134 Herzogenrath
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Fax 02406/809684-9
Email info@meyers-gmbh.de

Unsere Öffnungszeiten
Mo - Fr  8:00 Uhr bis 16:30 Uhr     (Büro 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
 
Geschäftsführer: Norbert Braun
 
Handelelsregister B 4753
Ust.-Id. DE121682856
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform ) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluß kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3 (Aufrechnung, Zurückhaltung) Aufrechnung oder Zurückhaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftige festgestellten Gegenforderungen unzulässig.
1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unsere Adresse, Gerichtsstand ist Aachen. Anwendbar ist das deutsche Recht.
1.5 (Auslandsverkauf) Auslandsverkauf gegen Nachnahme oder Vorkasse.
 
2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme
2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationsla-ger beim Kunden. Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Versiche-rungskosten bis zum Lieferort.
2.2 Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 6 Monaten abzu-nehmen.
2.3 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhal-tung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden in einem Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.
2.4 Bei kundenspezifischer Produktion gilt eine Liefermengenabweichung von ±10% als vereinbart.
 
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1 Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluß noch offenen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun-gen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlun-gen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrun-gen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder von Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
3.3 Wir haften nur für durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sachte Verspätungen. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.
 
4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsent-schädigung
4.1 Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Rechnungen sind entsprechend unserer aktuellen Preisliste in € auf unsere Konten in der Bundesrepublik Deutschland fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherungsleistung in Höhe des Rechnungsbetrags abhängig machen.
4.2 Liegen zwischen Abschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht. Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Kunden zu, wenn er nachweist, daß unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages gesunken sind. Bei Abweichung von mehr als 15 % kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
4.3 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Entschädi-gung von 15 % des Rechnungsbetrages zu entrichten.
4.4 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Wechseldiskontsatz der Bundesbank zu entrichten, wenn er nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist.
 
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Weiterveräußern darf der Kunde die Vorbehaltsware - in ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Ihr Verbrauch vor Bezahlung ist unzuläs-sig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme von Vorbehaltsware oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.2 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird Vorbe-haltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbei-tung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist. Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und der neugebildeten Sachen (Ziff. 5.2) in Höhe des Rechnungsvorbehalts für die Vorbehalts-ware bereits im voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und unsere Liefer-rechnung direkt an uns bezahlt.
5.4 Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräußern. Das gleiche gilt für gemäß Ziff. 5.2 in unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausfordern.
 
6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung
6.1 Angaben in Werbeschriften und Verarbeitungshinweisen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusi-cherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Kunde die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß der ihre spezielle Geeignetheit für diese und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzli-chen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung ver-meidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.
6.2 Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Kunden bestimmt, so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Verarbeitung oder Weiterveräußerung überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3 Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflich-tet, nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern.
Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorste-hender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertrags-schluß voraussehbare Höhe begrenzt.
6.4 Schadenersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Scha-densverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitung oder Verschulden bei Vertragsschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahrlässigkeit nach 3 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5 Gewährleistungs- und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.
 
7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Genehmigung
7.1 Für von uns bereitgestellte Formen, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsge-genstände darf er ohne unsere schiftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2 Von uns hergestellt oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
7.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkun-diges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
 
 
Michael Meyers GmbH, Nordstern-Park 2, D-52134 Herzogenrath, Handelelsregister B 4753, Ust.-Id. DE121682856
 
1. Allgemeines
1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform ) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluß kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3 (Aufrechnung, Zurückhaltung) Aufrechnung oder Zurückhaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftige festgestellten Gegenforderungen unzulässig.
1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unsere Adresse, Gerichtsstand ist Aachen. Anwendbar ist das deutsche Recht.
1.5 (Auslandsverkauf) Auslandsverkauf gegen Nachnahme oder Vorkasse.
 
2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme
2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationsla-ger beim Kunden. Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Versiche-rungskosten bis zum Lieferort.
2.2 Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 6 Monaten abzu-nehmen.
2.3 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhal-tung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden in einem Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.
2.4 Bei kundenspezifischer Produktion gilt eine Liefermengenabweichung von ±10% als vereinbart.
 
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1 Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluß noch offenen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun-gen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlun-gen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrun-gen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder von Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
3.3 Wir haften nur für durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sachte Verspätungen. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.
 
4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsent-schädigung
4.1 Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Rechnungen sind entsprechend unserer aktuellen Preisliste in € auf unsere Konten in der Bundesrepublik Deutschland fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherungsleistung in Höhe des Rechnungsbetrags abhängig machen.
4.2 Liegen zwischen Abschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht. Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Kunden zu, wenn er nachweist, daß unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages gesunken sind. Bei Abweichung von mehr als 15 % kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
4.3 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware ist eine Entschädi-gung von 15 % des Rechnungsbetrages zu entrichten.
4.4 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Wechseldiskontsatz der Bundesbank zu entrichten, wenn er nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist.
 
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Weiterveräußern darf der Kunde die Vorbehaltsware - in ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Ihr Verbrauch vor Bezahlung ist unzuläs-sig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme von Vorbehaltsware oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.2 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird Vorbe-haltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbei-tung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist. Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und der neugebildeten Sachen (Ziff. 5.2) in Höhe des Rechnungsvorbehalts für die Vorbehalts-ware bereits im voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und unsere Liefer-rechnung direkt an uns bezahlt.
5.4 Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräußern. Das gleiche gilt für gemäß Ziff. 5.2 in unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausfordern.
 
6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung
6.1 Angaben in Werbeschriften und Verarbeitungshinweisen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusi-cherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Kunde die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß der ihre spezielle Geeignetheit für diese und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzli-chen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung ver-meidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.
6.2 Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Kunden bestimmt, so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Verarbeitung oder Weiterveräußerung überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3 Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflich-tet, nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern.
Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorste-hender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertrags-schluß voraussehbare Höhe begrenzt.
6.4 Schadenersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Scha-densverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitung oder Verschulden bei Vertragsschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahrlässigkeit nach 3 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5 Gewährleistungs- und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.
 
7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Genehmigung
7.1 Für von uns bereitgestellte Formen, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsge-genstände darf er ohne unsere schiftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2 Von uns hergestellt oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
7.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkun-diges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
 
 
  
 
  
  
 
 
 
 
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